Ist die Zweckbestimmung die Verwendung, für die das Produkt entsprechend den Angaben des Herstellers in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung und/oder dem Werbematerial bestimmt ist?
Wenn ja, verliert das Produkt diese Zweckbestimmung, wenn es defekt ist. Daraus folgt, dass ein Besitzer, wenn er sich eines defekten Gerätes über e-bay (oder sonstigen Verkauf) entledigen will, über ein Altgerät im Sinne des ElektroG verfügt. (Voraussetzung nach KrW-/AbfG: bewegliche Sache, Zuordnung zu einer Gruppe im Anh. I, Entledigungswille (Wille zur Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung).)
Nach §9 (1) ElektroG hat er aber dieses Altgerät „(...) einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.“ Folglich dürfte der Verkauf nicht rechtens sein!
Illegalisiert das ElektroG den Verkauf von defekten Elektrogeräten??
Wie definiert sich Zweckbestimmung?
Moderator: Guido Körber
Wie definiert sich Zweckbestimmung?
Gruß
Stefan Andrew
Alle Angaben sind nicht rechtsverbindlich!
Stefan Andrew
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Ohne zu sehr in die Tiefe zu gehen, dürfte der Verkauf *innerhalb* der EU statthaft sein. Wenn ein Käufer bereit ist, Geld für ein Gerät zu zahlen, dessen Entsorgung aber Geld kostet, darf wohl unterstellt werden, daß der Zweck des Erwerbs durch den Käufer eben nicht die Entledigung ist, sondern eine - wie auch immer geartete - Verwendung des Gerätes. Deshalb heißt es ja, wie Sie selbst zitieren, "unter Wegfall *jeder* Zweckbestimmung", und nicht "unter Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung".
Letztlich ist der Eintritt der Abfalleigenschaft eines Gerätes an den jeweiligen Eigentümer gebunden. Das kann man ja schön an Sperrmülltagen beobachten.
Letztlich ist der Eintritt der Abfalleigenschaft eines Gerätes an den jeweiligen Eigentümer gebunden. Das kann man ja schön an Sperrmülltagen beobachten.