Zuständige Ämter

Diskussionsforum zu ElektroG und EU Umwelt Richtlinien

Moderator: Guido Körber

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Guido Körber
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Zuständige Ämter

Post by Guido Körber »

Wir haben mal eine generelle Anfrage bei den Landesumweltämtern gemacht um zu erfahren wer denn im jeweiligen Bundesland für die Durchsetzung des ElektroG und damit für verbindliche Auskünfte verantwortlich ist. Die Ergebnisse waren sehr unterschiedlich, einige Landesumweltämter sind sich über die tatsächlichen Zuständigkeiten nicht im Klaren.

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Baden Württemberg:

Hat ans Landesumweltministerium verwiesen, von dort bisher noch keine Antwort.


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Bayern:

die Zuständigkeiten für das ElektroG in Bayern sind gem. Abfallzuständigkeitverordnung (AbfZustV) in der Fassung vom 18.09.2005 wie folgt geregelt:

Für die abfallwirtschaftlichen Regelungen dieses Gesetzes sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter bzw. kreisfreien Städte) zuständig, soweit sich aus dem ElektroG keine andere Zuständigkeit ergibt. Für die stoffbezogenen Regelungen des ElektroG (§§ 4 und 4 ElektroG) sind die jeweiligen Bezirksregierungen nach Art. 29 Abs. 1 BayAbfG zuständig.

Auskünfte z.B. zu Fragen der Registrierung enthalten Sie von der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register unter www.stiftung-ear.de/stiftung_ear/fragen_und_antworten/. Unter www.izu.bayern.de finden Sie weitere umfangreiche Informationen zum ElektroG.

Rechtsverbindlich sind allein die gesetzlichen Bestimmungen z.B. des ElektroG sowie evtl. noch ergehende Gerichtsurteile, z.B des EuGH.


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Brandenburg:

Ihre Anfrage möchten wir wie folgt beantworten:
- Für die Einsammlung von Elektroaltgeräten aus Haushalten sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (kommunale Abfallentsorgung der Landkreise) Brandenburgs zuständig.
- Für die Rückgabe von Elektroaltgeräten aus dem Gewerbe und aus der öffentlichen Hand, die als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, sind die Hersteller verantwortlich.
- Handelt es sich um Altgeräte, die als Neugeräte vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, sind die Besitzer dieser Geräte selbst zur Entsorgung verpflichtet.

Zuständige Behörde zum Vollzug des ElektroG ist das Umweltbundesamt.
Weiterhin haben die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten eine sogenannte "Gemeinsame Stelle" eingerichtet, die vom Umweltbundesamt bestimmte Aufgaben übertragen bekommt, wie z. B. Registrierung der Hersteller, Mengenmeldungen, Berechnung der abzuholenden Altgerätemengen, Veröffentlichungen im Internet, Berichterstattung gegenüber dem Umweltbundesamt.

Weitere Fragen bitten wir Sie an das Umweltbundesamt als zuständige Behörde zu richten. Darüber hinaus stehen wir Ihnen ebenfalls für Rückfragen gern zur Verfügung.

(Recht ausführlich aber nicht hilfreich und auch teilweise falsch...)

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Hamburg:

für die Umsetzung des ElektroG ist grundsätzlich das Umweltbundesamt, vertreten durch die Stiftung EAR zuständig (www.stiftung-ear.de). Die Zuständigkeit bezüglich landesspezifischer Angelegenheiten liegt bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umweltschutz der Freien und Hansestadt Hamburg, Amt für Umweltschutz, Abteilung Abfallwirtschaft.


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Mecklenburg-Vorpommern:

bezüglich Ihrer Anfrage an unser Landesamt zur Durchsetzung des ElektroG teile ich Ihnen mit, dass die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur (StAUN) für den Vollzug des Gesetzes in Mecklenburg-Vorpommern zuständig sind und damit auch Auskünfte im Rahmen des ElektroG erteilen. Die Übersicht über die StÄUN in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter dem Stichwort "Nachgeordnete Behörden" auf der Interenetseite des Umweltministeriums MV :

http://www.um.mv-regierung.de


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NRW:

Hat die Anfrage erst mal an das Landesumweltministerium weitergeleitet...


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Sachsen:

Ihre Anfrage wurde an mich weitergeleitet. Die zuständige Behörde ist nach § 16 des Elektrogesetzes des Umweltbundesamt

www.umweltbundesamt.de

sowie das Elektro-Altgeräte Register als Gemeinsame Stelle nach § 15 ElektroG

(Da wurden zwar netterweise noch die Adressen und Telefonnummern mit angegeben, leider ist die Antwort aber falsch.)
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