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Diskussionsforum zu ElektroG und EU Umwelt Richtlinien

Moderator: Guido Körber

anonymus
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Post by anonymus »

PeterW wrote:
anonymus wrote:... das ElektroG (und alle anderen mir bekannten einzelstaatlichen Umsetzungen der WEEE-RL) ist in Bezug auf die Definition des Begriffs "In Verkehr bringen" europarechtswidrig.
Das ElektroG definiert den Begriff "In Verkehr bringen" gar nicht.
Es verwendet ihn aber, um den Begriff "Hersteller" neu zu definieren, als "Inverkehrbringer". ...

...
Ich würde davon ausgehen, dass das ElektroG den Begriff "In Verkehr bringen" in diesem Sinne EU-konform verwendet und daraus ergibt sich, dass ein Produkt nur einmal auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht gebracht werden kann und dann frei handelbar ist.
Soweit ich es verstanden habe, ergibt sich aus dem ElektroG auch nichts Anderes. Oder doch?
Ein Inverkehrbringen bezieht sich logischerweise immer auf ein bestimmtes Gebiet/Land . Und genau das ist der springende Punkt: die WEEE-RL bezieht sich auf das gesamte EU-Gebiet , waehrend sich das ElektroG ausschliesslich auf das Gebiet der BRD bezieht. M.a.W., wenn ein Gerät in Holland erstmalig in Verkehr gebracht wurde, gilt es nach dem ElektroG noch nicht als in Verkehr gebracht, mit der Konsequenz, dass nach dem ElektroG nicht der holländische Produzent Hersteller i.S.d. ElektroG ist, sondern der dt. Importeur! Damit steht das ElektroG im Widerspruch zur WEEE-RL und ist damit keine korrekte nationale Umsetzung der WEEE - ebenso wie im uebrigen alle anderen einzelstaatlichen WEEE-Umsetzungen den gleichen Fehler begangen haben.
Guido Körber
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Post by Guido Körber »

Genau das ist es worauf Herr Florenz mit seiner Anfrage im EU Parlament offensichtlich zielt.
PeterW
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Post by PeterW »

Hallo,
anonymus wrote: M.a.W., wenn ein Gerät in Holland erstmalig in Verkehr gebracht wurde, gilt es nach dem ElektroG noch nicht als in Verkehr gebracht, ...
Das steht im ElektroG nicht drin, sonst zitiere es bitte.
Das ElektroG lässt es offen, welches Gebiet gemeint ist. Da es aber die Umsetzung einer EU-Richtlinie ist, kann nur das Gebiet der EU gemeint sein. Natürlich ist es auch einer der vielen "Handwerklicher Fehler", dass das nicht ausdrücklich reingeschrieben wurde.

Man muss natürlich berücksichtigen, dass das ElektroG ein deutsches Gesetz ist, dass - andersrum gesehen - den Holländern nicht vorschreiben kann, dass ein Gerät, dass in Deutschland in Verkehr gebracht wurde auch von ihnen als in Verkehr gebracht angesehen werden muss. Das kann nur die EU, und sie tut es auch mit der WEEE-RL.

Idiotisch ist natürlich, dass ein Hersteller, der seine Geräte im eigenen Land in Verkehr bringen will, bevor er sie (ohne weitere Registrierung im EU-Ausland!) in ein anderes EU-Land exportieren will, dieses nur tun kann, indem er sie zuerst an eine Vertriebsfirma im Inland verkauft.
Man müsste ihm natürlich die Option geben, den Export an eine Vertriebfirma im EU-Ausland als Inverkehrbringung zu bewerten, so dass er die Geräte im eigenen Land registrien kann, bevor sie exportiert werden.
Das ist ein weiterer "Handwerklicher Fehler", der natürlich auch nur wieder die kleinen Firmen benachteiligt und ihnen den Export in andere EU-Länder unmöglich macht. Das ist allerdings ein extremer Verstoß gegen die EU-Prinzipien des freien gemeinsamen Marktes.

Dieses ganze Gesetz gehört auf den Schrott.
Man sollte von der Regierung insolvenzsichere Garantien für die menschenfreundliche Entsorgung ihres Gesetzesschrotts verlangen.

--
Ist es auch Wahnsinn, so hat es doch Methode.
PeterW
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Joined: Thu Jul 28, 2005 3:30 pm

Post by PeterW »

anonymus wrote:Ein Inverkehrbringen bezieht sich logischerweise immer auf ein bestimmtes Gebiet/Land.
Genauer gesagt bezieht es sich immer auf einen bestimmten Markt.
Da es in der EU keine nationalen Markte mehr gibt, die an den Landesgrenzen enden, sondern nur noch den gemeinsamen Markt, bezieht sich jedes Inverkehrbringen auf dem Gebiet eines Landes der EU auf den gemeinsamen Markt der EU.
Und genau das ist der springende Punkt: die WEEE-RL bezieht sich auf das gesamte EU-Gebiet , waehrend sich das ElektroG ausschliesslich auf das Gebiet der BRD bezieht.
Das kann ja auch nicht anders sein, denn die Wirkung deutscher Gesetze endet nach wie vor an der deutschen Grenze. Das ElektroG kann, als deutsches Gesetz, also nur deutsche "Hersteller" verpflichten, für die Entsorgung der, von ihnen auf deutschem Gebiet in den Binnenmarkt-Verkehr gebrachten Geräte, zu zahlen.

Es ist schon kurios, dass auch das EAR das offenbar nicht versteht, und in seinen FAQ sogar ausländische "Hersteller" auffordert, sich nach dem deutschen ElektroG bei der EAR zu registrieren, obwohl es nach der "Hersteller"-Definition des ElektroG gar keine ausländischen "Hersteller" geben kann, die vom deutschen ElektroG betroffen sind.

Nur ein deutscher "Hersteller" (richtig eigentlich "Inverkehrbringer") kann nach dem ElektroG ein Gerät auf dem Gebiet Deutschlands in den Binnenmarkts-Verkehr bringen.

Diese Missverständnisse sind wohl unvermeidlich, da das ElektroG, neben allen anderen "handwerklichen Fehlern", an diesem Punkt so schlampig formuliert ist, dass man es nicht verstehen kann, wenn man sich nicht zusätzlich ausführlich mit den allgemeinen Prinzipien der EU-Verträge und Richtlinien befasst.

Es scheint ein Grundübel deutscher Gesetzgebung zu sein, dass der Gesetzgeber sich das Nachdenken erspart, indem er massenhaft undefinierte Begriffe in die Gesetze schreibt bzw. es einfach offen lässt, welche Definition für dieses Gesetz gelten soll (z. B. "Inverkehrbringen", "Gerät") und sich anschließend entspannt zurücklehnt, um zu beobachten, wie Gerichte und Bürger in jahrelangen ruinösen Prozessen um die Definitionen dieser Begriffe kämpfen müssen.
Und wenn er schon einmal versucht, einen Begriff zu definieren, dann nimmt er ausgerechnet einen bereits eindeutig definierten und für jederman verständlichen Begriff wie "Hersteller" (Ein Hersteller ist jemand, der etwas herstellt!) und definiert ihn auf widersinnige und chaotische Weise neu (Ein "Hersteller" soll jetzt jemand sein, der etwas "in Verkehr bringt"), wobei der für die Definition verwendete Begriff "in Verkehr bringen", natürlich undefiniert bleibt, bzw. sich vermutlich auf eine Definition in einem EU-Papier bezieht, dass nicht als Referenz angegeben wird und das vermutlich fast allen Lesern dieses Gesetzes unbekannt ist.
Das hat mit "Handwerk" nichts mehr zu tun, sondern ist reiner Dilettantismus und Stümperei. Und wir dürfen uns nun damit rumquälen, in diesem Paragraphen-Gestammel einen vernünftigen Sinn zu entdecken, der an vielen Stellen einfach nicht vorhanden ist.

Mein Arbeitszeugnis für den Gesetzgeber: Er hat versucht seinen Aufgaben gerecht zu werden. ;-)
G_Schlomka
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Post by G_Schlomka »

Hallo PeterW,

eine späte Antwort - was das Inverkehrbringen durch Ausländer angeht, kann ich Ihren Ausführungen nicht ganz zustimmen. Falls noch Interesse besteht, bitte Mail an mich: schlomka@vereinigung-mb.de

Beifall verdienen aber Ihre deutlichen Worte betreffend die Qualität dieses Gesetzes. Ich habe jüngst zu meinem Geschäftspartner gesagt:

" Mein Respekt vor den Gesetzesmachern wächst mehr und mehr. Es ist schon eine Leistung, mit rund einem Dutzend Seiten Papier so immensen Schaden anzurichten. Wären Waffenentwickler ähnlich effizient, wären Interkontinentalraketen, die Großstädte ausradieren können, nicht größer als ein Sylvesterböller."
Georg Schlomka
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PeterW
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Post by PeterW »

G_Schlomka wrote:Hallo PeterW,
was das Inverkehrbringen durch Ausländer angeht, kann ich Ihren Ausführungen nicht ganz zustimmen.
Hallo,

mich würde sehr interessieren, wobei genau Sie nicht zustimmen können, und was dagegen spricht.

Da der Gesetzgeber den Begriff "Inverkehrbringen" verwendet, ohne ihn zu definieren, gibt es nur zwei Möglichkeiten:
1. Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht erkannt, dass dieser Begriff sehr unterschiedlich interpretiert werden kann (national, EU-Binnenmarkts-konform, etc.), und ist blind in diese Falle reingetappt.
Vielleicht haben die Gesetzesklempner noch nie etwas vom EU-Binnenmarkt gehört und kein EU-Experte hat ihnen verraten was das ist, oder es war ihnen einfach egal, dass der EU-Gesetzgeber mit "Inverkehrbringen" immer den EU-Binnenmarkt meint, oder unsere Gesetze werden heute nach dem Motto "legal, illegal, scheißegal" gemacht...
2. Es war für den Gesetzgeber sonnenklar, dass dieser Begriff nur auf eine Weise verstanden werden kann, so dass eine Definition überflüssig ist. Wenn wir dem Gesetzgeber jetzt noch ein Minimum an Intelligenz unterstellen (ich bin aber nicht sicher, ob eine solche Unterstellung bei einer Gesetzesauslegung heute noch legitim ist ;-) ), dann kann man nur zu dem Ergebnis kommen, dass bei der Umsetzung des Begriffs "Inverkehrbringen" aus einer EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz, dieser Begriff selbstverständlich nur EU-Binnenmarktskonforn verwendet werden kann, es sei denn, es ist ausdrücklich vom "nationalen Inverkehrbringen" die Rede, was hier aber nicht der Fall ist.

Gibt es noch andere Möglichkeiten?
G_Schlomka wrote: " Mein Respekt vor den Gesetzesmachern wächst mehr und mehr. Es ist schon eine Leistung, mit rund einem Dutzend Seiten Papier so immensen Schaden anzurichten. Wären Waffenentwickler ähnlich effizient, wären Interkontinentalraketen, die Großstädte ausradieren können, nicht größer als ein Sylvesterböller."
:-))

Oder in Kurzform: "Wüsten schaffen ohne Waffen".
Das scheint ein Spezialität von außer Kontrolle geratenen, bürokratischen Apparaten zu sein, die sich nur noch an ihrem Eigeninteresse orientieren.
Wir wissen ja, wie das in der DDR geendet hat....
Die DDR-Geschichte in Kurzform (und freier Interpretation):
"Niemand hat die Absicht, eine bürokratische Diktatur zu errichten"
"Der Bürokraten Lauf, halten weder Ochs noch Esel auf"
"Nicht die Bürokraten, WIR sind das Volk"
Wir scheinen dem Schicksal der DDR nur ein paar Jahre nachzueilen....


Gruß
Peter
Guido Körber
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Post by Guido Körber »

PeterW wrote:Wir scheinen dem Schicksal der DDR nur ein paar Jahre nachzueilen....
Dann wollen wir mal hoffen, dass Deutschland danach nicht von den USA oder China aufgekauft wird.


Das Problem mit der Gesetzgebung ist, dass eine ordentliche Ausarbeitung entfällt weil immer im letzten Moment noch Änderungen eingebracht werden und es den Politikern selten um den Inhalt, sondern meist nur um die Durchsetzung eines Standpunktes geht, bzw. darum zu demonstrieren, dass man natürlich als Partei Einfluss auf das Gesetz genommen hat. "Kilroy was here" an den Reichstag zu sprühen wäre in meinen Augen eine Alternative, das liesse sich leichter entfernen als ein verpfuschter Änderungsantrag...
G_Schlomka
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Post by G_Schlomka »

PeterW wrote:Da der Gesetzgeber den Begriff "Inverkehrbringen" verwendet, ohne ihn zu definieren, gibt es nur zwei Möglichkeiten:
1. Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht erkannt, dass dieser Begriff sehr unterschiedlich interpretiert werden kann (national, EU-Binnenmarkts-konform, etc.), und ist blind in diese Falle reingetappt.
Vielleicht haben die Gesetzesklempner noch nie etwas vom EU-Binnenmarkt gehört und kein EU-Experte hat ihnen verraten was das ist, oder es war ihnen einfach egal, dass der EU-Gesetzgeber mit "Inverkehrbringen" immer den EU-Binnenmarkt meint, oder unsere Gesetze werden heute nach dem Motto "legal, illegal, scheißegal" gemacht...
2. Es war für den Gesetzgeber sonnenklar, dass dieser Begriff nur auf eine Weise verstanden werden kann, so dass eine Definition überflüssig ist. Wenn wir dem Gesetzgeber jetzt noch ein Minimum an Intelligenz unterstellen (ich bin aber nicht sicher, ob eine solche Unterstellung bei einer Gesetzesauslegung heute noch legitim ist ;-) ), dann kann man nur zu dem Ergebnis kommen, dass bei der Umsetzung des Begriffs "Inverkehrbringen" aus einer EU-Richtlinie in ein nationales Gesetz, dieser Begriff selbstverständlich nur EU-Binnenmarktskonforn verwendet werden kann, es sei denn, es ist ausdrücklich vom "nationalen Inverkehrbringen" die Rede, was hier aber nicht der Fall ist.

Doch, genau das ist der Fall. § 10.1 ElektroG: "....erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt," ditto in §10.3 und anderen Stellen, die mir nicht auf Anhieb einfallen. Man muss sagen, leider hat der Gesetzgeber den Geltungsraum stets auf D - beschränkt - hätte er tatsächlich den Geltungsbereich weggelassen, hätte man wohl zurückschauend auf die europäischen Richtlinien stets vom EU-Binnenmarkt und seinen Grenzen ausgehen können. (Natürlich hätte dann das Gesetz völlig anders aufgebaut werden müssen.)

Richtig an Ihrer Kritik ist, daß die Definition des Inverkehrbringens an sich nicht im Gesetz erfolgt. Sie ist zwar dem Grundverständnis nach, und auch quer über die verschiedenen, bestehenden deutschen und europäischen Gesetze hinweg im Wesentlichen gleich, unterscheidet sich aber von Gesetz zu Gesetz in Nuancen, die im Einzelfall entscheidend sein können. So findet sich beispielsweise in älteren Umweltrechtsgesetzen, wie dem ChemG oder dem GenTG entsprechende, übertragbare Definitionen des Inverkehrbringens. Schade ist allerdings, daß das ElektroG den Wortlaut der EU-Richtlinien verläßt (dort ist von Verkaufen die Rede), und damit zur weiteren nationalstaatlichen Zersplitterung der Richtlinie beiträgt.

Aber zurück zu dem Thema 'Ausländer verkauft nach Deutschland (an den Endabnehmer)'

Der Tatbestand der Inverkehrbringung "im Geltungsbereich des Gesetzes" bedingt, daß er nur in Deutschland stattfindet. Daher ist es unbedeutend, wo der die Inverkehrbringung Veranlassende seinen Sitz hat.
Ebenso wird er dadurch zum Hersteller i.S.d.G. Und ebenso begeht er eine deutsche Ordnungswidrigkeit, wenn er z.B. nicht bei der EAR gemeldet ist. Das einzige Problem an der Sache ist, daß eine entsprechende Durchsetzung gegenüber jemandem, der sich nicht in D aufhält, praktisch unmöglich ist.

Das wirklich traurige an diesem ganzen Gesetz ist, daß es mit minimalstem Aufwand, unschädlich für KMU, und Umweltschutzzielen förderlich machbar gewesen wäre. Mein Vorschlag:

WEEE - Teil

Organisation der Sammlung und Entsorgung:

Über ÖRE. Diese könnten verpflichtet werden, in regelmäßigen Abständen in D neue Ausschreibungen für die Verwertung zu machen, damit es nicht zum teuren Staatsmonopol kommt.

Finanzierung:


Ein weiter MwSt-Satz für Elektro-und Elektronikprodukte. Klare Gerätedefinition als Endgeräte. Auslandsimporte werden automatisch über Einfuhrumsatzsteuer mit herangezogen. Bürokratieaufwand praktisch null.

Stoffverbote:

Für jede Geräteart wird anfänglich, dann zweijährlich, durch eine neutrale Stelle (z.B. TÜV oder VDE) ein Querschnitt gängiger Geräte auf ihren Gewichtsanteil der unerwünschten Stoffe hin untersucht.

Daraufhin werden Grenzwerte festgelegt, die bei einer *freiwilligen* Bauartüberprüfung die jeweiligen Geräte für jeweils 2 Jahre als

1) Normal-Schadstoffhaltig
2) Schadstoffarm
3) Schadstofffrei

einstufen.

Hersteller, Importeuere und Händler erfassen die Gewichte in den Gerätearten und nach Schadstoffeinstufung, sowohl auf Einkaufs- und Verkaufsseite.

Dann monatliche Ermittlung einer "Schadstoffabgabe" nach Tarifen, die durch das BMU zweijährig festzulegen sind. Man könnte ja sogar für schadstofffreie Produkte einen Bonus geben, als besonderen Anreiz.

Wer seine Produkte nicht ensprechend baumusterprüfen lässt, läuft automatisch in der Klasse 1, also teuer.
Georg Schlomka
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Hans
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Neue WEEE

Post by Hans »

Betr. WEEE-Vorschlag von Herrn Schlomka

Ihr Vorschlag wäre eine absolut gangbare Lösung, die für alle Marktteilnehmer (ob klein, ob groß) gerecht wäre. Ich denke, bei dieser Lösung kämen alle gut weg, zuforderst unsere Umwelt! um die es ja eigentlich hier geht, oder?

Ich halte auch das elendige rumgehacke auf angebliche Trittbrettfahrer, die zum Teil garnicht unter das ElektroG fallen, oder wegen 55kg Jahresproduktion mehrere 1000 EURO an Bürokratieverwaltung wie endlose Mitteilungspflichten, Registrierungen in In- und Ausland, Treuhandkontos und Tonnen für E-Schrott-Entsorgung (die sie nicht einmal ansatzweise produzieren) ohne jegliches Recht auf Einspruch kommentarlos zahlen sollen.

Mir scheint, dass hier völlig was daneben gegangen ist.
Guido Körber
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Post by Guido Körber »

Die eigentlichen Trittbrettfahrer der WEEE sind wahrscheinlich die grossen Hersteller, die sich wegen der Abwicklung der Entsorgung auf Containerebene wohl ausrechnen, dass ein gewisser Prozentsatz ihres eigenen Mülls dann von den vielen Kleinen entsorgt wird, denen der Entsorger ja als Minimum 1t abrechnet. Da können dann bei ausreichend vielen kleinen Firmen schon mal 10.000-20.000t im Jahr entfallen.
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Re: Neue WEEE

Post by G_Schlomka »

Hans wrote:Betr. WEEE-Vorschlag von Herrn Schlomka

Ihr Vorschlag wäre eine absolut gangbare Lösung, die für alle Marktteilnehmer (ob klein, ob groß) gerecht wäre. Ich denke, bei dieser Lösung kämen alle gut weg, zuforderst unsere Umwelt! um die es ja eigentlich hier geht, oder?
Danke für die Blumen. Ich will aber einen Nachteil meiner Lösung nicht verschweigen: Eine MwSt bezieht sich auf den Warenwert. Demnach müßte derjenige, der seine Ware billiger anbietet, auch weniger für die Entsorgung zahlen. Krasses Beispiel: Discounter-Winkelschleifer: 9,90€ - Profi-Gerät 400 €. Natürlich wird das teure Gerät lange nicht so schnell auf dem Müll landen. Insoweit ist mein Vorschlag leider auch nicht gerecht.

Alternativ zur MwSt könnte auch über einen gewichtsbasierten Zolltarif nachgedacht werden, wenn man ganz pragmatisch einsieht, daß weit über 90% der E-Geräte nicht aus Deutschland kommen, und immern noch über 70% nicht aus der EU. Dieser Tatsache verdanken wir ja die besch.... Herstellerdefinition im ElektroG.

Kann ich mir so richtig bildlich vorstellen: Da sitzen die Politiker und Bürokraten am runden Tich: "Jo, diesen Umweltschweinen von Großkapitalisten haben wir's jetzt aber so richtig gegeben!" Meldet sich eine kleine Stimme von hinten: "Schon, aber wie sollen wir denn all diese Pflichten und Bußgelder in China, Korea, Malaysia usw. durchsetzen? Sollen wir mit den Amis zusammmen einmarschieren?" Betretenes Schweigen....."Dann eben die Händler!"

Wieder etwas sachlicher:

Ein grosser Vorteil der MwSt-Regelung allerdings ist, daß die Kleinstmengenregelung ohnehin schon existiert, denn unterhalb bestimmter Jahresumsätze muß ein Kleingeschäft am MwSt-Verfahren nicht teilnehmen. Man könnte dieselebe Grenze auch für die Ermittlung der Schadstoffabgabe heranziehen. Damit wären alle Kleinstbetriebe raus aus dem Thema.
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Post by G_Schlomka »

Guido Körber wrote:Die eigentlichen Trittbrettfahrer der WEEE sind wahrscheinlich die grossen Hersteller, die sich wegen der Abwicklung der Entsorgung auf Containerebene wohl ausrechnen, dass ein gewisser Prozentsatz ihres eigenen Mülls dann von den vielen Kleinen entsorgt wird, denen der Entsorger ja als Minimum 1t abrechnet. Da können dann bei ausreichend vielen kleinen Firmen schon mal 10.000-20.000t im Jahr entfallen.
Da kann ich Ihnen nur zustimmen. Der größte "Trittbrettfahrer" dürfte die EAR selbst sein. Durch die unglaubliche Auffächerung der Geräte- und Herstellerdefinitionen kommen zehntausende von Unternehmen in die Pflicht, die Registrierungsgebüheren und vor allem die unglaublichen "Garantieprüfungskosten", die regelmäßig ein Vielfaches der Garantiesumme betragen, dieser Quasi-Behörde in den Rachen zu stopfen.

Und welche Leistung erhält der Betroffene von dieser EAR? Man schaue sich doch die Beleihungsurkunde und das ElektroG an - diese EAR ist nichts weiter als ein Erfüllungsgehilfe für das BMU, fast ohne jede Befugnis jenseits der Registrierung, Containerzuteilung und Gebühreneintreibung. Insbesondere die extrem nötige Funktion eines Ansprechpartners für die Betroffenen ist schon vom Gesetz her nicht erlaubt, und wohl, so wie es bisher um die Erreichbarkeit der EAR steht, auch von der EAR überhaupt nicht zu leisten.

Diese EAR ist für die Betroffenen ungefähr so nützlich wie ein Bandwurm.
Georg Schlomka
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Post by Guido Körber »

Eine einfache Lösung die allen gerecht würde wäre eine Zweiteilung des Systems: Das vom ElektroG festgeschriebene System für die grossen Firmen, die das so wollen. Für die kleineren und die die sich schlicht nicht selber mit der Logistik befassen wollen ein System ähnlich dem Grünen Punkt. Zentrale Registrierung, Pauschalzahlung pro Gerät nach Gewichts-/Geräteklasse und Entsorgung über einen zentralen Leistungsträger.
PeterW
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Post by PeterW »

Guido Körber wrote:Für die kleineren und die die sich schlicht nicht selber mit der Logistik befassen wollen ein System ähnlich dem Grünen Punkt. Zentrale Registrierung, Pauschalzahlung pro Gerät nach Gewichts-/Geräteklasse und Entsorgung über einen zentralen Leistungsträger.
Das Vorbild sollte das Batterierücknahmesystem nach der Batterieverordnung sein, das - soweit ich weiß - seit 1998 problemlos funktioniert:
Für jede verkaufte Batteire werden ein paar Cent an die gemeinsame Stelle GRS (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) abgeführt und die GRS kümmert sich um die Logistik und Verwertung der alten Batterien. Es gibt KEINE weiteren Gebühren, Kosten. Garantien oder Zwangsverträge mit Entsorgern, Banken, etc.

http://www.grs-batterien.de/ger/index.p ... siteID=1#1

Die Entsorgungskosten werden über eine Treuhandgesellschaft gezahlt, so dass auch Mitbewerber keine Betriebsgeheimnisse erfahren.
Außerdem hat das GRS, im Gegensatz zum EAR, umfassende Rechenschaftspflichten, darf keine Gewinne machen und muss Überschüsse zurückerstatten.

Aber warum hätte man auch ein einfaches, gerechtes, unbürokratisches und bewährtes System kopieren sollen, an dem sich keiner eine goldene Nase verdienen kann?

Dass sich jeder kleine Hersteller von Elektrogeräten jetzt zwangsweise mit Container-Logistik, Sondermüllentsorgung, insolvenzsicheren Garantien, etc. befassen soll, ist ungefähr genau so sinnvoll, als wenn man die Autobahnmaut so organisiert hätte, dass jeder Spediteur, zu jedem beliebigen Zeitpunkt, auf Anordnung einer Behörde innerhalb von 2 Tagen 10 Meter Autobahn bauen oder erneuern müsste.
PeterW
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Post by PeterW »

Hallo,
G_Schlomka wrote:
Doch, genau das ist der Fall. § 10.1 ElektroG: "....erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt," ditto in §10.3 und anderen Stellen, die mir nicht auf Anhieb einfallen. Man muss sagen, leider hat der Gesetzgeber den Geltungsraum stets auf D - beschränkt - hätte er tatsächlich den Geltungsbereich weggelassen, hätte man wohl zurückschauend auf die europäischen Richtlinien stets vom EU-Binnenmarkt und seinen Grenzen ausgehen können.
Das ist wahrscheinlich ein nahe liegendes Missverständnis, wenn man die EU-Verträge, Richtlinien, Regeln, etc. nicht berücksichtigt oder kennt und sich nur die nationalen Gesetze ansieht. Natürlich ist es eine unverzeihliche Schlamperei, dass der Gesetzgeber diese Begriffe nicht in dem Gesetz selbst, EU-konform definiert, so dass es auch von denen verstanden werden kann, die sich nicht mit der EU-Gesetzgebung auskennen und das dürfte immer noch eine übergroße Mehrheit der Betroffenen sein.

Die Aussage "erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringen" ist nur eine Abgrenzung der Gültigkeit dieses Gesetzes auf Handlungen die in Deutschland vorgenommen werden. Es geht also um die Frage "In welchem Land wird ein Gerät auf den europäischen Binnenmarkt 'in Verkehr' gebracht". Jede Ware, die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird, muss natürlich in einem bestimmten Land in Verkehr gebracht werden. Das bedeutet z. B., dass ein deutscher Staatsbürger, der in Frankreich ein Gerät in den Binnenmarkts-Verkehr bringt, von diesem Gesetz nicht betroffen ist.
Jedes Inverkehrbringen in einem Land der EU ist _immer_ ein Inverkehrbrigen in den gemeisamen Markt der EU, also mit Wirkung für alle Staaten der EU, sonst würde es keinen freien Warenverkehr in der EU geben.

Ich hatte schon weiter vorne geschrieben, dass es auch eindeutige Regeln der EU für die Bedeutung des Begriffs "Inverkehrbringen" bei der nationalen Umsetzung von EU-Richtlinien gibt.

Ich hoffe, jetzt sind alle Klarheiten beseitigt :-)

PS:
Auch der Begriff "Importieren" bezieht sich in der EU-Richtlinie und damit natürlich auch in dem deutschen Gesetz auf den gemeinsamen Markt.
Die vollständige Definition des Begriffs "Importieren" lautet also für das deutsche Gesetz: "Ein Gerät in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, dass noch nicht auf dem gemeinsamen Markt in Verkehr gebracht wurde".
Vielleicht sollte man von der Regierung mal eine offizielle Klarstellung verlangen, wie das Gesetz EU-konform zu verstehen ist.
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