ElektroG für Privatpersonen, Nebeneinkünftler und Studenten
Moderator: Guido Körber
ElektroG für Privatpersonen, Nebeneinkünftler und Studenten
Guten Tag,
Ich bin Student und habe schon seit einiger Zeit vorgehabt kleinere Produkte wie µC-Boards oder kleineren selbstgebastelten Schnickschnack (grob gesagt Unterhaltungselektronik) über eBay zu verkaufen. Da nach den neuen Gesetzen aber jeder Hersteller von Elektronischen Geräten (egal wie klein) zur Registrierung verpflichtet ist und Abgaben zahlen muss, bin ich nun verunsichert was für Einstiegskosten zusätzlich auf mich zukommen werden (?) Bzw. ob sich das überhaupt noch lohnt. Als Student kann ich nunmal kein Vermögen vorweisen, und wollte mir gerade durch den Verkauf ein kleines Zubrot verdienen. Falle ich damit unter die Härtefallklausel ? Wie sollte ich vorgehen, damit die Kosten für mich minimal bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Drobisch
Ich bin Student und habe schon seit einiger Zeit vorgehabt kleinere Produkte wie µC-Boards oder kleineren selbstgebastelten Schnickschnack (grob gesagt Unterhaltungselektronik) über eBay zu verkaufen. Da nach den neuen Gesetzen aber jeder Hersteller von Elektronischen Geräten (egal wie klein) zur Registrierung verpflichtet ist und Abgaben zahlen muss, bin ich nun verunsichert was für Einstiegskosten zusätzlich auf mich zukommen werden (?) Bzw. ob sich das überhaupt noch lohnt. Als Student kann ich nunmal kein Vermögen vorweisen, und wollte mir gerade durch den Verkauf ein kleines Zubrot verdienen. Falle ich damit unter die Härtefallklausel ? Wie sollte ich vorgehen, damit die Kosten für mich minimal bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Drobisch
Last edited by Devel on Mon Feb 13, 2006 1:05 pm, edited 1 time in total.
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Unter die Klausel zur Verhältnissmässigkeit fällt sowas schon, aber das betrifft ja nur die Gebühren bei der EAR. Der ganze Rattenschwanz für die B2C Entsorgung bleibt bestehen. Als Minimum sind also die ca. 200 Euro bei take-e-way pro Jahr einzukalkulieren.
Was aber so kleine Stückzahlen betrifft sollte man nicht vergessen, dass auf jeden Fall CE greift. Störstrahlungsmessungen und so weiter werden auf jeden Fall notwendig.
Was aber so kleine Stückzahlen betrifft sollte man nicht vergessen, dass auf jeden Fall CE greift. Störstrahlungsmessungen und so weiter werden auf jeden Fall notwendig.
Das bedeutet doch, dass es in Deutschland nicht möglich ist Kleinstserien zu produzieren ohne eine mittelgroße bzw. große Firma mit Messlabor im Rücken zu haben. Wie machen manche eBayer, die solche kleinen Spielereien verkaufen das den ? Das kann doch auch nicht im Sinne der Wirtschaft sein, wenn kleinen Unternehmensgründern die Chance durch solche Gesetzte verbaut wird. Gibt es da keine Möglichkeiten/Schlupflöcher ? 200 € Jährlich müsste ich mit den Verkäufen doch erstmal verdienen. Abzüglich der Baukosten und evt. Entwicklungsphase seh ich da persönlich schwarz, zumal ich als Student das ja nicht "Hauptberuflich" mache.
Trotzdem vielen Dank für die (leider entmutigende) Antwort.
M. Drobisch
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Es ist anzunehmen, dass es einen gewissen Graubereich gibt, in dem die kleinen Hersteller schlicht verkaufen ohne sich um die Gesetze zu scheren.
Die Belastung durch die diversen, teilweise völlig übertriebenen, Bestimmungen ist erheblich. Andererseits ist natürlich die Frage ob es sich überhaupt lohnt gewerblich tätig zu werden wenn 200 Euro schon eine Hürde sind. Bauteile und Produktion sind ja auch noch zu bezahlen und eine Sicherheit, dass man die Produkte dann auch wirklich absetzt gibt es auch nicht.
Die Belastung durch die diversen, teilweise völlig übertriebenen, Bestimmungen ist erheblich. Andererseits ist natürlich die Frage ob es sich überhaupt lohnt gewerblich tätig zu werden wenn 200 Euro schon eine Hürde sind. Bauteile und Produktion sind ja auch noch zu bezahlen und eine Sicherheit, dass man die Produkte dann auch wirklich absetzt gibt es auch nicht.
Ich frage mich ob, dieser Graubereich den gar nicht kontrolliert wird ? Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass einige wenige noch nichtmal etwas von diesen (so frei von etwaiger Logik) Gesetzen gehört haben. Leider gilt hier auch die Regel, "Dummheit schützt vor Strafe nicht" und ich werde gut daran tun, mich keinem alzu großen Risiko auszusetzen.
Die Sache mit den 200 €. Es klingt zwar wenig. Aber für manche Studenten bedeuten 200 € im Jahr auch, ob sie sich mal einen Urlaub leisten kann oder nicht. Und auch wenn es um 500 € gehen würde. Ist es doch unrealistisch schon fast 50% nur für die Bürokratie hinblättern zu müssen (der richtige Nutzen muss mir da nämlich auch erst nachgewiesen werden), mal CE noch nicht mitgerechnet. Außerdem ist es doch gar nicht so leicht mal eben 500 € Reingewinn zu machen, jedenfall wenn man das nur als Hobby betreibt. Wenn ich pro Gerät 5 Euro verdiene, müsst ich 100 Geräte verkaufen. Das ist schon eine ganze Menge für ein Hobbyist, die Dimensionen haben sich halt irgendwie verschoben.
Fazit: Ich werd mir das nochmal reiflich überlegen müssen.
Die Sache mit den 200 €. Es klingt zwar wenig. Aber für manche Studenten bedeuten 200 € im Jahr auch, ob sie sich mal einen Urlaub leisten kann oder nicht. Und auch wenn es um 500 € gehen würde. Ist es doch unrealistisch schon fast 50% nur für die Bürokratie hinblättern zu müssen (der richtige Nutzen muss mir da nämlich auch erst nachgewiesen werden), mal CE noch nicht mitgerechnet. Außerdem ist es doch gar nicht so leicht mal eben 500 € Reingewinn zu machen, jedenfall wenn man das nur als Hobby betreibt. Wenn ich pro Gerät 5 Euro verdiene, müsst ich 100 Geräte verkaufen. Das ist schon eine ganze Menge für ein Hobbyist, die Dimensionen haben sich halt irgendwie verschoben.
Fazit: Ich werd mir das nochmal reiflich überlegen müssen.
Ueberlegen ist immer gut;-)Devel wrote: Fazit: Ich werd mir das nochmal reiflich überlegen müssen.
Der Beitrag wirft aber IMHO die Frage auf, ob es denn bei der CE-Kennzeichnung und WEEE/RoHS nicht darauf ankommt, dass die jeweiligen Geräte GEWERBLICH in Verkehr gebracht werden? Oder gilt der ganze Spass grundsaetzlich auch, wenn ich meinem Bruder etwas selbst Zusammengelötetes verkaufe oder unentgeltlich gebe?
Ein gewerbliches Inverkehrbringen setzt in jedem Fall einen bestimmten Geschäftsumfang voraus - vgl. das Problem gewerbl. oder privater Verkauf bei ebay. Ob bei jährlichen "Gewinnen" von ein paar hundert EUR von einer gewerblichen Tätigkeit gesprochen werden kann?
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Die zuständigen Gesetze reden nirgendwo von "gewerblichem Inverkehrbringen". Prinzipiell sind die Bestimmungen zur CE auch dann einzuhalten wenn man privat was baut und einem Freund oder Verwandten schenkt.
Wird wohl daran liegen, dass sich von den gesetzgebenden Herrschaften keiner vorstellen kann, dass jemand seine Freizeit mit etwas so profanem wie Technik vergeudet...
Wird wohl daran liegen, dass sich von den gesetzgebenden Herrschaften keiner vorstellen kann, dass jemand seine Freizeit mit etwas so profanem wie Technik vergeudet...
Das ist IMHO nicht richtig. Inverkehrbringen ist IMMER das gewerbliche Inverkehrbringen. Ein privates Inverkehrbringen gibt es nicht.Guido Körber wrote:Die zuständigen Gesetze reden nirgendwo von "gewerblichem Inverkehrbringen". Prinzipiell sind die Bestimmungen zur CE auch dann einzuhalten wenn man privat was baut und einem Freund oder Verwandten schenkt.
Nach der EU-Definition des Begriffs "Inverkehrbringen" ist es egal wer ein Gerät (Produkt) in Verkehr bringt, warum er es tut, ob er es verschenkt oder ob es ein Einzelstück ist:anonymus wrote:Das ist IMHO nicht richtig. Inverkehrbringen ist IMMER das gewerbliche Inverkehrbringen. Ein privates Inverkehrbringen gibt es nicht.
http://europa.eu.int/comm/enterprise/ne ... blicde.pdf
"Ein Produkt wird auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es erstmalig bereitgestellt wird. Unter Bereitstellung ist die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verstehen (30).
Außerdem bezieht sich der Begriff Inverkehrbringen nicht auf eine Produktart, sondern auf jedes einzelne Produkt, unabhängig davon, ob es als Einzelstück oder in Serie hergestellt wurde. Die Überlassung des Produkts erfolgt entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten an den in der Gemeinschaft niedergelassenen Importeur oder an die Person, die für den Vertrieb des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zuständig ist (31). Das Produkt kann dem Endverbraucher oder -benutzer auch direkt vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten überlassen werden.
Das Produkt gilt als überlassen, sobald seine Übergabe oder Übereignung stattgefunden hat. Diese Überlassung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage keine Rolle spielt."
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Inverkehrbringung - Gewerbsmäßigkeit
@ Alle:
In Deutschland gilt das ElektroG, nichts anderes. Die Heranziehung der EMV-Richlinie bzw. des Leitfadens dazu durch die EAR und andere ist (bisher) nicht rechtsverbindlich.
Das ElektroG selbst definiert den Hersteller über den Tatbestand der Inverkehrbringung, und zwar tatsächlich der gewerbsmäßigen. (§3.11 und 3.12 ElektroG)
Die Definition von gewerbsmäßigem Handeln ist jedoch in anderen Bereichen der Rechtsprechung schon sehr weit gesteckt worden, z.B. in den Bereichen Gebrauchtwagenhandel und Immobilienhandel.
Ein wirklich privater Elektronikbastler, der gelegentlich seine 'Produkte' verschenkt oder verkauft, gilt aber wohl nicht als 'Hersteller' im Sinne des ElektroG.
Doch Vorsicht: unabhängig vom Herstellerstatus sind die Stoffverbote nach §5 ElektroG, die müssen von jedem eingehalten werden. So oder so eine böse Falle, wie auch in diesem Blog-Eintrag erläutert:
http://www.blog.de/index.php/elektrog/2 ... ahr~569330
In Deutschland gilt das ElektroG, nichts anderes. Die Heranziehung der EMV-Richlinie bzw. des Leitfadens dazu durch die EAR und andere ist (bisher) nicht rechtsverbindlich.
Das ElektroG selbst definiert den Hersteller über den Tatbestand der Inverkehrbringung, und zwar tatsächlich der gewerbsmäßigen. (§3.11 und 3.12 ElektroG)
Die Definition von gewerbsmäßigem Handeln ist jedoch in anderen Bereichen der Rechtsprechung schon sehr weit gesteckt worden, z.B. in den Bereichen Gebrauchtwagenhandel und Immobilienhandel.
Ein wirklich privater Elektronikbastler, der gelegentlich seine 'Produkte' verschenkt oder verkauft, gilt aber wohl nicht als 'Hersteller' im Sinne des ElektroG.
Doch Vorsicht: unabhängig vom Herstellerstatus sind die Stoffverbote nach §5 ElektroG, die müssen von jedem eingehalten werden. So oder so eine böse Falle, wie auch in diesem Blog-Eintrag erläutert:
http://www.blog.de/index.php/elektrog/2 ... ahr~569330
Re: Inverkehrbringung - Gewerbsmäßigkeit
Das ist alles richtig, wobei die WEEE-RL die Einschränkung "gewerblich" nur bei Im- und Export macht.G_Schlomka wrote:In Deutschland gilt das ElektroG, nichts anderes. Die Heranziehung der EMV-Richlinie bzw. des Leitfadens dazu durch die EAR und andere ist (bisher) nicht rechtsverbindlich.
Das ElektroG selbst definiert den Hersteller über den Tatbestand der Inverkehrbringung, und zwar tatsächlich der gewerbsmäßigen. (§3.11 und 3.12 ElektroG)
Die Definition von gewerbsmäßigem Handeln ist jedoch in anderen Bereichen der Rechtsprechung schon sehr weit gesteckt worden, z.B. in den Bereichen Gebrauchtwagenhandel und Immobilienhandel.
Ein wirklich privater Elektronikbastler, der gelegentlich seine 'Produkte' verschenkt oder verkauft, gilt aber wohl nicht als 'Hersteller' im Sinne des ElektroG.
Nach den CE-Richtlinien könnte er aber in jedem Fall als "Inverkehrbringer" angesehen werden.
Re: Inverkehrbringung - Gewerbsmäßigkeit
Das Wort "Inverkehrbringen" sagt doch schon alles aus: etwas in den Verkehr bringen, d.h. auf den Markt bringen und veräußern. Das impliziert das gewerbliche Handeln des Inverkehrbringers - eines expliziten Hinzufügens des Wortes "gewerblich" bedarf es dazu nicht (vgl. "weißer Schimmel";-)
Das heisst IMHO eindeutig, dass das Verschenken oder die unentgeltliche Weitergabe (z.B. an Freunde etc.) von selbst gebastelten Elektrogeräten weder unter WEEE noch CE fällt.
Das heisst IMHO eindeutig, dass das Verschenken oder die unentgeltliche Weitergabe (z.B. an Freunde etc.) von selbst gebastelten Elektrogeräten weder unter WEEE noch CE fällt.
So ist es. Das heisst aber nur, dass es darum geht, den Begriff "gewerbliche Tätigkeit" zu definieren, z.B. durch die Anzahl der Transaktionen (z.B. Grundstückshandel oder Verkäufe bei ebay). Und wer 1x (und einmalig) ein selbst gebautes Elektrogerät an einen Dritten verkauft, handelt noch lange nicht gewerblich...PeterW wrote:Die Definition von gewerbsmäßigem Handeln ist jedoch in anderen Bereichen der Rechtsprechung schon sehr weit gesteckt worden, z.B. in den Bereichen Gebrauchtwagenhandel und Immobilienhandel.
Die WEEE wollte damit nur die rein private grenzüberschreitende Verbringung aus dem Regelungsbereich rausbringen (ansonsten müßte sich ja jeder, der seinem Cousin in einem anderen EU-Land einen MP3-Player schenkt, bei der EAR registrieren lassen......)PeterW wrote:Das ist alles richtig, wobei die WEEE-RL die Einschränkung "gewerblich" nur bei Im- und Export macht.
Nach den CE-Richtlinien könnte er aber in jedem Fall als "Inverkehrbringer" angesehen werden.
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Re: Inverkehrbringung - Gewerbsmäßigkeit
"Inverkehrbringung" und gewerbliches Handeln haben definitionstechnisch nichts miteinander zu tun. Bedauerlicherweise gibt es in Deutschland keine einheitliche Definition für das Inverkehrbringen; z.B. ist die übliche Definition für Arzneimittel deutlich unterschiedlich von der Definition im Rahmen der EMV-Richtlinie.anonymus wrote:Das Wort "Inverkehrbringen" sagt doch schon alles aus: etwas in den Verkehr bringen, d.h. auf den Markt bringen und veräußern. Das impliziert das gewerbliche Handeln des Inverkehrbringers - eines expliziten Hinzufügens des Wortes "gewerblich" bedarf es dazu nicht (vgl. "weißer Schimmel";-)
Das heisst IMHO eindeutig, dass das Verschenken oder die unentgeltliche Weitergabe (z.B. an Freunde etc.) von selbst gebastelten Elektrogeräten weder unter WEEE noch CE fällt.
Allgemein geht es jedoch darum, die unmittelbare Kontrolle bzw. Verfügungsgewalt über einen Gegenstand an eine andere Person abzugeben. Das zugrundeliegende Rechtsgeschäft ist unerheblich. Ab dem Moment des Überganges der Verfügungsgewalt gilt der Gegenstand als in Deutschland im Verkehr befindlich, wobei es sich nicht um eine dingliche Übergabe handeln muss.
Daher ist die Einschränkung auf das gewerbsmäßige Inverkehrbringen im ElektroG schon nützlich bzw. notwendig. Aber wie schon gesagt, durch die handwerklich schlechte Ausführung des Gesetzes wird jedermann, der, auch ungewerblich, Elektrogeräte in D in Verkehr bringt, von den Stoffverboten betroffen und mit Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bedroht.