Auf meine Anfrage von Mitte Nov. an den EU-Kommissar fuer Umwelt betreffend etwaiger Entsorgungs-Doppelgarantien, die beim intra-Im/Export von gebrauchten EDV-Geraete anfallen, erhielt ich heute ein Antwortschreiben der zustaendigen Referatsleiterung M. Klingbeil der GD Umwelt, wonach es nicht zulaessig ist, dass die intra-EU-Importeure von gebrauchten EDV-Geraete nochmals fuer die Entsorgung zur Kasse gebeten werden. Zitat aus dem Schreiben:
"... Ein Produkt kann nur einmal auf den europäischen gemeinsamen Binnenmarkt gebracht werden. Daher muss nur einmal die Garantie erbracht werden, dass die Behandlung des Geraetes am Ende seiner Lebensdauer finanziert wird. Ich kann Ihnen versichern, dass die Kommission im Einklang mit den Vorschriften des EG-Vertrages alle Massnahmen ergreifen wird, um die korrekte Umsetzung der Elektroaltgeraete-RL in nationales Recht sicherzustellen ..."
So sehr es zu begruessen ist, dass nunmehr klargestellt ist, dass nicht sowohl der deutsche Erstinverkehrbringer als auch gleichzeitig der Inverkehrbringer des Gebrauchtgeraetes in einem anderen EU-Staat Entsorgungsgarantien fuer ein und dasselbe Geraet zu leisten haben, so sehr bleibt trotz dieser Antwort im Unklaren, wer den jetzt haftet: der deutsche Erstinverkehrbringer (wie kann dieser in der Praxis fuer die Entsorgung in irgendeinem anderen EU-Staat aufkommen???) oder der Importeur des gebrauchten Geraetes im anderen EU-Staat.
Da weder das deutsche ElektroG, noch eines der anderen nationalen Umsetzungen der WEEE-RL irgendeinen Mechanismus zur Regelung dieser intra-EU-Verkaeufe von Gebrauchtgeraeten vorsehen, kommt es nach geltender Rechtslage zu einer Doppelabgabe. Damit sind IMHO alle nationalen Umsetzungen diesbezueglich EU-rechtswidrig
ElektroG verstoesst teilweise gegen EU-Recht ?
Moderator: Guido Körber
Somit schlussfolgere ich:
"Ein Produkt kann nur einmal auf den europäischen gemeinsamen Binnenmarkt gebracht werden"
--> EU-weit nur eine Anmeldung nötig. Somit bringt man das Produkt in Land 1 (vorzugsweise Tschechien, weil dort der Spaß kostenlos ist) auf den Markt und exportiert es von dort aus in alle anderen EU-Länder.
--> Nur eine Herstellernummer und eine Registrierung!
*Rechsbelehrung*: Hier handelt es sich um eine - wie immer gewagte - rechtliche Auslegung von mir! Nachahmung strengstens empfohlen - aber auf eigene Verantwortung!
"Ein Produkt kann nur einmal auf den europäischen gemeinsamen Binnenmarkt gebracht werden"
--> EU-weit nur eine Anmeldung nötig. Somit bringt man das Produkt in Land 1 (vorzugsweise Tschechien, weil dort der Spaß kostenlos ist) auf den Markt und exportiert es von dort aus in alle anderen EU-Länder.
--> Nur eine Herstellernummer und eine Registrierung!
*Rechsbelehrung*: Hier handelt es sich um eine - wie immer gewagte - rechtliche Auslegung von mir! Nachahmung strengstens empfohlen - aber auf eigene Verantwortung!
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Sehe ich genauso, aber dann sollten Sie mal Hr. Theusner fragen, was er davon hält, dass ihm die ganzen Gebuehren durch die Lappen gehen;-)iltis wrote:Somit schlussfolgere ich:
"Ein Produkt kann nur einmal auf den europäischen gemeinsamen Binnenmarkt gebracht werden"
--> EU-weit nur eine Anmeldung nötig. Somit bringt man das Produkt in Land 1 (vorzugsweise Tschechien, weil dort der Spaß kostenlos ist) auf den Markt und exportiert es von dort aus in alle anderen EU-Länder.
--> Nur eine Herstellernummer und eine Registrierung!
Fragt sich nur, welcher Importeur das bis zum EuGH durchfechten will, solange die nationalen Gesetzgebungen und insbesondere das ElektroG nur ihre jeweiligen Laender als Nabel der Welt betrachten?