ersteinmal möchte ich mich herzlich bedanken, ich glaube im Namen aller Diskussionsteilnehmer, aber insbesondere im Namen der VMB, daß sich endlich ein Rechtsanwalt an der Diskussion beteiligt.
Ich würde mit Ihnen gerne noch ein wenig über das Thema 'Inverkehrbringung' diskutieren, denn ich finde, daß das Thema noch nicht so ganz abgeschlossen ist. Vielleicht ist da auch nur die Hoffnung Vater des Gedankens, denn ich muss zugeben, daß ich nach langer Zeit erstmals durch den Beitrag von PeterW, der die mögliche Alternative zur bisher üblichen Lesart der Definition im ElektroG aufzeigte, etwas Hoffnung geschöpft habe.
Also, ersteinmal eine rein sprachliche Betrachtung der Gesetzesformulierung.
Rein sprachlich ist der Wortlaut des Gesetzes nur scheinbar, oder auf den ersten Blick klar. Es geht um ein Handlung, nämlich das besagte Inverkehrbringen. Diese Handlung erfolgt an einem bestimmten Ort. Wenn ich nun die Handlung "in Verkehr bringen", als reines Sprachveranschaulichungsbeispiel, mit z.B. der Handlung "Haschisch anbieten" ersetze, ergibt sich folgender Wortlaut:Eine andere, dem entgegenstehende Auslegung im Sinne von „im Bereich der Europäischen Union“ ist angesichts des klaren Wortlauts und der oben stehenden Ausführungen nicht möglich.
Inverkehrbringen im Sinne des ElektroG meint demnach nur den deutschen Markt.
"im Geltungsbereich dieses Gesetzes Haschisch anbietet."
Hier wird deutlich, daß es unerheblich ist, ob sich das Haschisch in Deutschland befindet, war oder jemals sein wird. Ich kann ja auch in Deutschland Ware anbieten, z.B. über Kataloge, ohne daß die Ware überhaupt, oder zu diesem Zeitpunkt in Deutschland sein muss.
Umgekehrt ist auch klar, daß wenn das Angebot nicht in Deutschland stattfindet (Firmensitz?), das Gesetz keine Anwendung fände, selbst wenn sich das Haschisch in Deutschland befände.
Demnach ist es durchaus nicht per se überflüssig, den Ort der Handlung als den Geltungsbereich des Gesetzes anzugeben, insbesondere im Blick auf die (geplanten?) Gesetzesänderungen z.B. bei Pädophilen, wo ja auch Handlungen unter Strafe gestellt sind, die nicht in Deutschland stattfinden.
Daraus folgt, daß eine Interpretation der Gesetzesformulierung "im Geltungsbereich des Gesetzes", die sich auf die Handlung bezieht, und nicht auf eine Abgrenzung des Marktes, auf dem die Ware in Verkehr gebracht wird, durchaus möglich, und auch sinnvoll ist.
Eine wirklich eindeutige Formulierung, wenn die Beschränkung auf den deutschen Markt gewünscht ist, wäre gewesen:
"im Geltungsbereich des Gesetzes im Geltungsbereich des Gesetzes in Verkehr bringt."
Klingt bescheuert, ist aber logisch richtig. Natürlich könnte man auch leserlich formulieren:
"im Hoheitsgebiet der BRD auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt."
Noch einfacher:
"auf dem deutschen Markt in Verkehr bringt."
Wäre nur der EU-Binnenmarkt gemeint, wird es ganz einfach:
"in Verkehr bringt."
Bei letzterer Formulierung würde sich der Anwendungraum durch die gewöhnliche Einschränkung auf das nationale Hoheitsgebiet ergeben. Bar einer anderen Definition des Gesetzes wäre der Marktrahmen, im Rückblick auf den Richtlinienursprung des nationalen Gesetzes offenkundig der EU-Binnenmarkt.
Gerade weil es zwei mögliche Märkte, nämlich einerseits den deutschen, andererseits den Binnenmarkt gibt, wird die Formulierung des Gesetzes zweideutig. Erst wenn man davon ausgeht, daß es nur einen möglichen Markt gibt, wäre der Gesetzestext eindeutig. Bei Umsetzung einer EU-Richtlinie, die selbst explizit den EU-Binnenmarkt anspricht, könnte man nun natürlich davon ausgehen, daß bei der Auswahl, ob "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" nun die Handlung, oder den (Ziel)markt meint, selbstverständlich die Handlung gemeint sein muss.
Rückschau auf das Original: WEEE / RoHS als EU-Richtlinie
Immerhin stehen sowohl WEEE als auch RoHS im Leitstrahl des 'new approach' der EU, der als vordringliches Ziel die Vereinfachung des Binnenhandels, durch Schaffung verbindlicher, innergemeinschaftlicher Produkt- und Dienstleistungsstandards, definiert.
Eine nationalstaatliche Zersplitterung der Richtlinien kann niemals im Sinne dieser Richtlinien liegen; im Gegenteil, sie konterkariert sie. Schon daher, und da hat m.E. PeterW absolut Recht, verbietet sich die Sichtweise eines 'deutschen' Marktes. EU-Richtlinien kümmern sich um den EU-Markt; wenn die Umsetzungen davon abweichen, sind es keine Umsetzungen mehr.
Wie immer, nur meine Meineung, nichts rechtsverbindlich und ohne Gewähr.